Bezirksfischereiverein Viechtach e. V.

- weil Naturschützer sein schön ist -

Vereinsvorschriften

 1. Schonzeiten & Schonmaße
Vereinsinterne Festlegung

Alle aufgeführten Fischarten dürfen im Hinblick auf unsere Hegeziele
& unter Beachtung des Tierschutzgesetzes wieder zurückgesetzt werden.
(Hiervon ausgenommen: Waller & nichtheimische Fischarten)

Fischart

Schonmaß

Schonzeit

Aitel (Döbel)

kein Schonmaß

keine Schonzeit

Aal

50 cm

keine Schonzeit

Äsche

35 cm

01.01. bis 30.04.

Bachforelle

30 cm

01.10. bis 30.04.

Bachsaibling

30 cm

01.10. bis 30.04.

Barbe

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ganzjährig geschont

Brachse (Brasse)

kein Schonmaß

keine Schonzeit

Flussbarsch

kein Schonmaß

keine Schonzeit

Hecht

60 cm

15.02. bis 31.05.

Huchen

90 cm

15.02. bis 30.09.

Karpfen

35 cm

keine Schonzeit

Nase

30 cm

01.03. bis 30.04.

Regenbogenforelle

30 cm

01.12. bis 30.04.

Rutte (Quappe)

40 cm

keine Schonzeit

Schleie

30 cm

01.05. bis 30.06.

Waller (Wels)

Entnahmepflicht

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Zander

50 cm

15.02. bis 31.05.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Schonmaße & Schonzeiten.
Diese finden Sie auf der Homepage des Landesfischerverbandes.



2. Fangbeschränkungen
Pro Fangtag sind höchstens zugelassen:

Hecht, Huchen oder Zander                                                                        1 Stück

andere Edelfische (Forellen, Saiblinge, Äschen, Karpfen, Schleien)          3 Stück

sonstige Fische                                                                                          10 Stück


Es ist untersagt mehr als 5 Köderfische am Wasser zu hältern.


Pro Fangjahr (Geltungsdauer der Jahreskarte) sind höchstens zugelassen:

Hecht              10 Stück

Forellen          30 Stück

Zander              5 Stück

Äschen           10 Stück

Huchen             1 Stück          in Strecke A oder B
                         1 Stück          in Strecke C oder D

Achtung: Jeder gefangene Huchen ist innerhalb einer Woche bei der Vorstandschaft zu melden.

Bei Fang eines Huchens in Strecke A ist diese Strecke für denjenigen für Raubfischen gesperrt.



3. Gewässer
Das Gewässer ist im Lageplan dargestellt & die Grenzen genau festgelegt.
Es wird in die 6 folgenden Gewässerabschnitte eingeteilt:

Strecke          0          alte Bahn-Haltestelle Nußberg-Schönau bis alte Bahn-Haltestelle Gstadt > Schonstrecke - angeln untersagt

Strecke          A          alte Bahn-Haltestelle Gstadt bis Altwasser Großenau

Strecke          AF        Sägmühlriegel bis Aitnachmündung > Teil der Strecke A - dient als Fliegenfischerstrecke

Strecke          B          Altwasser Großenau bis Regenbrücke bei der Kläranlage

Strecke          C          Regenbrücke bei der Kläranlage bis zur Brücke bei der Rugenmühle

Strecke          D          Brücke bei der Rugenmühle bis zur Höllensteinsee-Staumauer

Die Strecken A, AF, B & C dürfen nur von Vereinsmitgliedern befischt werden.
Diese müssen zudem eine gültige Jahreskarte besitzen.

Im Bereich des Campingplatz Pirka (Strecke D) gilt für Tages- & Wochenkartenbesitzer ein Nachtangelverbot
von 23:30 Uhr bis 05:00 Uhr.



4. Vereinsvorschriften

1. Oberste Grundsätze eines jeden Fischers sind Waidgerechtigkeit & Kameradschaft am Wasser.

2. Jeder Erlaubnisschein-Inhaber ist verpflichtet sofort nach dem Anlanden Buch zu führen.
Jeder gehälterte Fisch ist einzutragen (Ausnahme: bis zu 5 Köderfische).

Ist bei einer Fischart die erlaubte Menge erreicht, so ist das Fischen auf dieselbe Fischart verboten.
Wird weiter gefischt, ist die Art des Angelns so zu wählen, das kein Fisch mehr beißt, bei dem die erlaubte Menge bereits erreichte ist.

Die Jahreskarte muss dem Verein am Jahresende zurückgegeben werden.
Bei Nichtbeachtung wird die Karte für ein weiteres Jahr nicht ausgestellt.
Eingereichte Jahreskarten werden vertraulich behandelt.

3. Es ist für die zu erwartenden Fischarten geeignetes Angelgerät im einwandfreiem Zustand zu verwenden.

Unter anderem sind generell mitzuführen:

a) Maßband & Kugelschreiber für Fangbuch
b) Hakenlöser oder Lösezange
c) Rachensperre ohne Spitzen

Angelgerät, -zeit, -ort & -köder sind grundsätzlich so zu wählen, dass nach Möglichkeit keine gerade geschonten oder untermaßigen Fische gefangen werde.

4. Es darf mit 2 Handangeln gefischt werden, davon eine auf Raubfisch.

5. Unbeaufsichtigte Handangeln werden als herrenlos eingezogen.

6. Das Angeln von Ruderbotten aus ist nur vom Campingplatz Müller (Altwassereinlauf) bis zur Staumauer des Höllensteinssees erlaubt.
Schleppen mit Motoren ist verboten.

7. Alle Erlaubnisschein-Inhaber sind berechtigt & verpflichtet, sich durch Vorlage des Erlaubnisscheins gegenseitig auszuweisen.
Den Aufsichtspersonen sind auf Verlangen Fischerei- & Erlaubnisschein, die unter Nr. 3 aufgeführten Gerätschaften sowie gefangene Fische vorzuzeigen.
Das gilt auch dann, wenn der Fang im Gepäck oder Fahrzeug verwahrt wird.

8. Verkäufe bzw. Vertauschen gegen andere Vorteile der gefangenen Fische sowie Verfüttern (z.B. in Fischteichen) sind verboten.

9. Jedes Vereinsmitlgied ist angehalten, festgestellte Verstöße gegen die Vereinsordnung & Satzung unverzüglich schriftlich der Vorstandschaft mitzuteilen.

10. Es dürfen keine Abfälle liegengelassen werden.

11. Das Fischen ist 10 m unter- & oberhalb von Fischtreppen verboten.

Diese befinden sich:
- in Strecke D beim Wasserkraftwerk an der Höllensteinsee-Staumauer
- in Strecke D beim Wasserkraftwerk nach der Brücke bei der Rugenmühle
- in Strecke B beim Baustofffachhandel Schierer

12. Eisstockbahnen dürfen nicht beschädigt werden.

13. Angeln in Strecke A
Die Strecke A ist vom 15.02. bis 30.04. gesperrt.
Das Angeln in Strecke A ist vom 01.05. bis 01.10. nur noch zweimal wöchentlich erlaubt.
Die Angeltage sind vor Angelbeginn im entsprechenden Kalender deutlich anzukreuzen.

Huchen- bzw. Raubfischen in Strecke A siehe Nr. 14.

In Strecke AF ist vom 01.05. bis 30.09. ausschließlich Nass- & Trockenfliege erlaubt.
Ausnahme: Aalfischen (siehe nächster Absatz).

Wurmfischen ist in Strecke A (mit AF) verboten.
Ausnahme: Aalfischen mit der Grundangel ab Sonnenuntergang.

14. Raubfischen
Blinkern, Wobbeln & Schleppen ist nur vom 01.06. bis 15.02. erlaubt.
In Strecke A vom 01.10. bis 15.02. nur Wobbler & Köderfische mit min. 13 cm Länge.

Das Raubfischen in Strecke A ist vom 01.10. bis 15.02. nur noch an 25 Angeltagen erlaubt, die vor Angelbeginn im entsprechenden Kalender deutlich anzukreuzen sind.

15. Parken bei der Schmausmühle
Im Bereich der Schmausmühle darf nur auf den Parkplätzen geparkt werden.
Das Betriebsgelände darf nicht befahren werden.

16. Streamerfischen in Strecke A vom 01.10. bis 15.02.
Streamerfischen vom 01.10. bis 15.02. zählt zu Huchenfischen & muss vor Angelbeginn im entsprechenden Kalender deutlich angekreuzt werden.



5. Fangbuch
 Das Fangbuch bietet wichtige Hinweise für den Fischbesatz.
Es ist gewissenhaft zu führen.
Die Eintragungen sind mit Kugelschreiber vorzunehmen.
Alle Fische sind sofort nach dem Fang mit dem Datum, der genauen Länge & der Gewässerstrecke in die entsprechende Spalte einzutragen.
Das Gewicht kann zuhause eingetragen werden.



6. Zuwiderhandlung gegen die Vereinsordnung
Bei jeglichen Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche oder vereinsinterne Vorschriften erfolgt der sofortige Entzug des Erlaubnisscheins durch den Kontrolleur.
Über weitere Maßnahmen entscheidet die Vorstandschaft in der Regel in der darauffolgenden Sitzung.

Bei Verstößen wird generell die Karte entzogen.
Bei schweren Verstößen kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.



7. Arbeitseinsatz
Folgende Arbeitseinsätze sind jährlich zu erbringen:

Jahreskarteninhaber          15 Stunden
Rentner                              10 Stunden

Schwerbehinderte sowie Rentner über 70 Jahre sind befreit.
Für nicht geleistet Arbeitsstunden werden je 15,00 € Arbeitsdienstausgleich berechnet.


Stand 2024

Unsere Vereinsvorschriften finden sie hier als PDF-Download.